ATLAS 3.0 Änderungen: Unsere praxisnahen Erfahrungen

Juli 2023 haben wir bereits auf das neue Atlas-Release 3.0 umgestellt und möchten Ihnen einen Einblick über die wesentlichen Änderungen geben. Das Atlas-Release 3.0 zählt zu den umfangreichsten Aktualisierungen und bringt besonders im Bereich Ausfuhr zahlreiche Neuerungen mit sich. Es ist dringend ratsam, sich vor der Umstellung entsprechend fortzubilden, um die erforderlichen Datensätze korrekt zu erfassen und bereitzustellen.

Unser Tipp vorweg: Sparen Sie sich den Umstellungsprozess, indem Sie uns mit den Abwicklungen beauftragen. In den vergangenen Monaten haben wir deutschlandweit mit mehr als hundert Zollämtern zusammengearbeitet und durch tausende Ausfuhrabwicklungen auf Basis von Atlas 3.0 wertvolle Erfahrungen gesammelt. Dies ermöglicht es Ihnen, sich sorgenfrei auf andere Aufgaben zu fokussieren.

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Disclaimer: Die Informationen auf dieser Seite dienen lediglich zur Orientierung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte.

Update: Die Migrationsphase wurde erneut geschoben! Am 30. November 2023 endet nun laut ATLAS-Info 05/10/2023 die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland.

Atlas 3.0 Änderungen - was ist neu?

1. Beförderer atlas 3.0

Die Angabe der EORI-Nummer des Beförderers ist problematisch, da Speditionen diese aus Sicherheitsgründen oft nicht preisgeben. Bei Bekanntgabe des Beförderers ist es üblich, dass die EORI-Nummern aus Sicherheitsgründen zurückgehalten werden, um Missbrauch zu verhindern. Wenn die Spedition die Angabe ihrer EORI-Nummer erlaubt, ist es wichtig zu wissen, dass diese nicht im Ausfuhrbegleitdokument erscheinen wird, und hierbei müssen auch die Unterschiede zwischen Beförderer und Ausführer berücksichtigt werden. 

ATLAS INFO 0393/23: “Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden. Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer”

ZOLL-24 Praxistipp: 

  • Klären Sie die Transportunternehmen vorher auf, dass dies mit der Umstellung auf Atlas 3.0 eine neue Pflichtangabe ist. 
  • Führen Sie eine Liste mit den EORI-Nummern, die Sie von Ihren Beförderern erhalten. Einige Transportdienstleister haben proaktiv ihre EORI-Nummer bereitgestellt: DHL, FEDEX
 

2. Kennzeichen des beförderers und inländischer verkehrszweig

Ein aktualisiertes, nun verpflichtendes Datenelement (gemäß ATLAS-Info 0393/23) ist der inländische Verkehrszweig und das Kennzeichen des Beförderungsmittels. In der Regel werden Güter zunächst per LKW zum Flughafen befördert, wobei hier der „Straßenverkehr“ als inländischer Verkehrszweig angegeben wird. Es gibt auch Alternativen wie „Eisenbahnverkehr“, „Seeverkehr“, „Luftverkehr“ und „Postsendungen“. Bei der Verwendung eines LKWs ist neben dem Verkehrszweig auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben. Allerdings ist dieses oft zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch unbekannt. 

ATLAS INFO 0393/23 “Ist das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.”

ZOLL-24 Praxistipp

  • Erkundigen Sie sich stets beim Transportunternehmen nach dem Fahrzeugkennzeichen. Sollten Sie ein Kennzeichen erhalten, geben Sie dieses im entsprechenden Feld ein. Es ist ratsam, eine Liste der Kennzeichen der Fahrzeuge, die Ihre Waren abholen, zu führen. 
  • Dadurch haben Sie bei Bedarf Zugriff auf relevante Daten und können ein mutmaßliches Kennzeichen angeben, falls vom Transportunternehmen keines bereitgestellt wird.
 
 

3. Beförderungsmittel beim abgang

Neben der Angabe des Transportmittels an der Grenze muss auch das Kennzeichen des Transportunternehmens, insbesondere wenn es die EU-Grenze übertritt, spezifiziert werden. Bei Exporten in Länder außerhalb der EU wird oft der Luftweg gewählt. In solchen Fällen sind die IATA-Flugnummer und die Registrierungsnummer des Flugzeuges erforderlich. Bei Seefracht entsprechend dann der Name des Schiffes. Auch hier gilt: Wenn diese Details zum Zeitpunkt der Exportanmeldung nicht vorliegen, sollten die zuvor genannten Anweisungen zur Angabe eines voraussichtlichen Kennzeichens befolgt werden.
 
ZOLL-24 Praxis Tipp: Ähnlich wie auch beim inländischen Verkehrszweig sollten die Infos beim Transportunternehmen abgefragt werden und parallel empfehlen wir Ihnen auch hierzu eine Liste mit Flugnummern, Schiffsnamen und Kennzeichen zu führen.
 
 

4. LRN (local reference number) atlas 3.0

Bei Ausfuhrvorgängen ist zukünftig die LRN (Local Reference Number) verpflichtend anzugeben, sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer. Obwohl die Bezugsnummer weiterhin optional angegeben werden kann, wird sie nicht mehr im Feld 7 des Ausfuhrbegleitdokuments erscheinen. Dieses Feld wird nun von der LRN-Nummer eingenommen. Die meisten Anbieter von Zollsoftware generieren automatisch eine eigene LRN-Nummer, die von Beginn an zur Identifizierung der Anmeldung dient. 
 
Die MRN-Nummer wird nicht durch die LRN-Nummer ersetzt. Die MRN-Nummer wird erst vergeben, nachdem die Anmeldung vom Zollamt offiziell angenommen wurde (Status: Angenommen). 
 
ZOLL-24 Praxisinfo: Basierend auf unseren praxisnahen Erfahrungen stellt diese Umstellung einige Herausforderungen dar. Insbesondere bei Rückfragen oder Korrekturen einer noch nicht angenommener Anmeldung haben die Behörden oft Probleme bei der Zuordnung, da keine MRN-Nummer vorhanden ist. Dies führt auch dazu, dass Transportunternehmen Schwierigkeiten haben, einstufige Ausfuhranmeldungen bei der Grenzzollstelle vorzulegen, weil ihnen eine MRN-Nummer fehlt.
 
 

5. MRN (movment reference number) atlas 3.0

Die MRN Nummer (Movement Reference Number) hatte bis dato an 17. Stelle bisher ein „E“ welche für Export steht. Neu wird systemseitig der Code gesetzt, der dem jeweiligen Fachverfahren nach dem UZK zugeordnet ist, „A“ (Ausfuhr), „B“ (Ausfuhr + SumA) oder „E“ (Steuerliche Sondergebiete CO). Beispiel: 23DE001234567890B1
 
 

6. Art der anmeldung

Mit der Umstellung auf Atlas 3.0 wird die Strukturierung einfacher im Bereich Art der Anmeldung. Zukünftig existieren nur noch die Codes “CO“ und “EX“, die Codierung “EU“ entfällt. Länder, die ehemals unter der Codierung “EU“ eingestuft wurden, müssen mit der Umstellung mit dem Code “EX“ angemeldet werden.
 
 

7. Art der ausfuhr

Es gelten nicht mehr die Buchstaben-Kombinationen wie z.B. AMc für eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes, sondern eine achtstellige Zahlenkombination. Zwei Beispiele: AMg (Atlas 2.4) = 00000100 (Altas 3.0), AMc (Atlas 2.4) = 00000200 (Altas 3.0)
 
 

8. Unterlagencodierungen/negativcodierungen

Die Codierungen wurden überarbeitet und müssen teilweise in unterschiedlichen Datenfeldern erfasst werden (Verschiebung zwischen Kopf- und Positionsebene). Es gibt neue Codelisten. Die bisher bekannten Negativcodierungen wie Y900, Y901, Y904, Y906, 3LNA 81 und so weiter werden nicht mehr als Dokumente in der Ausfuhranmeldung geführt. Stattdessen gibt es dafür jetzt ein spezielles Feld namens „Sonstige Verweise“.
 
 

9. Zusätzliche informationen (vorher vermerk an das zollamt)

Die „besonderen Tatbestände“ wurden in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. An dieser Stelle finden Sie jetzt auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle.
 
 

10. Neue länderangaben

Eine neue verpflichtende Angabe auf der Warenpositionsebene ist das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bislang notwendige Ursprungsbundesland erhält den neuen Namen „Versendungsregion“. Dies ermöglicht Ihnen, bei zentraler Zollabwicklung und Versand aus anderen Mitgliedstaaten diese Information anzugeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies vorschreibt. Bei Sendungen aus Deutschland bleibt der Inhalt vermutlich unverändert. 
 
ATLAS INFO 0426/23: “Sofern das Ursprungsland ein anderes Land als Deutschland ist, ist als Versendungsregion der Code „99“ für „Ausland“ einzutragen. Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.”
 
 

11. Beteiligtenkonstellation

In der Beteiligtenkonstellation erhält jede Ziffer im vierstelligen Code eine veränderte Bedeutung. Während die letzte Stelle, die die passive Veredelung repräsentiert, entfällt, wird eine neue erste Stelle hinzugefügt, die den zollrechtlichen oder außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer darstellt.
 

Gerne sind wir auch bereit, Sie bei der Umstellung zu unterstützen. Rufen Sie uns am besten an oder kontaktieren Sie uns per Mail KONTAKT. Für die Abwicklungen pro Ausfuhrbegleitdokument können Sie sich unsere Preisliste hier abrufen: PREISE ab einer größeren Menge an Ausfuhranmeldungen erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot für die Abwicklung der Ausfuhranmeldungen.

Unsere Preise

STARTER

15
  • Für Neukunden - die erste Ausfuhranmeldung
  • Inkl. 1 Tarifnummer
  • Jede weitere Tarifnummer 4,00 €

BASIC

40 /Pro abd
  • Bis 14 Ausfuhranmeldungen pro Monat
  • Inkl. 1 Tarifnummer
  • Jede weitere Tarifnummer 4,00 €

ENTERPRISE

25 /Pro abd
  • Ab 15 Ausfuhranmeldungen pro Monat​
  • Inkl. 1 Tarifnummer
  • Jede weitere Tarifnummer 4,00 €

PRO

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Ab 30 Ausfuhranmeldungen
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